Beim Verpackungsgesetz geht es um die Frage, welche Pflichten Händler haben, wenn sie verpackte Ware in Deutschland anbieten. Seit dem 12. August 2026 steht das Verpackungsrecht auf einer neuen Grundlage, die Kernpflichten sind aber geblieben. Der Beitrag hilft Unternehmen, die Restposten, Retouren oder Überbestände kaufen und verkaufen, ihre Rolle im Verpackungsrecht einzuordnen. Er erklärt, wer als Hersteller gilt, was Registrierung und Systembeteiligung bedeuten, was Sie beim Einkauf prüfen sollten und wie die Rücknahme von Transportverpackungen läuft. Er gibt eine allgemeine Orientierung und keine Einzelfallauskunft.
Kurz erklärt
- Das Verpackungsgesetz wurde am 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz abgelöst. Daneben gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar.
- Hersteller müssen sich vor der Bereitstellung im Verpackungsregister LUCID registrieren und, wenn nötig, an einem dualen System beteiligen.
- Händler dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht registriert oder nicht beteiligt ist.
- Für Transportverpackungen und andere nicht beteiligungspflichtige Verpackungen gilt eine Rücknahmepflicht.
- Wer importiert oder unter eigener Marke verkauft, gilt in der Regel selbst als Hersteller.
Was sich im Verpackungsrecht 2026 geändert hat
Das alte Verpackungsgesetz galt bis zum 11. August 2026. Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Es ergänzt die EU-Verpackungsverordnung, die seit diesem Tag in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums sollen bestehende Regeln so weit wie möglich erhalten bleiben, auch die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung. Für Händler heißt das: Registrierung, Systembeteiligung und Rücknahme bleiben die drei Säulen.
Der alte Name lebt im Sprachgebrauch weiter. Wer nach dem Verpackungsgesetz sucht, meint meist genau diese Pflichten. Achten Sie bei Verträgen und Vorlagen darauf, ob sie noch auf Paragrafen des alten Gesetzes verweisen.
Die EU-Verordnung geht über die Pflichten des alten Gesetzes hinaus. Sie stellt auch Anforderungen an die Verpackung selbst, etwa zu Kennzeichnung, Schadstoffen, Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz und Vermeidung von Verpackungsabfall. Diese Vorgaben richten sich zunächst an Hersteller. Händler sollten sie kennen, weil sich Verpackungen und Herstellerunterlagen in den kommenden Jahren ändern können.
Übergangsfristen, die Sie kennen sollten
Die Übergangsvorschriften regeln den Wechsel. Nach ihnen gilt unter anderem:
- Wer nach altem Recht registriert war, gilt auch nach neuem Recht als registriert.
- Änderungen an bestehenden Registrierungsdaten sind nach den Übergangsvorschriften bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.
- Neu registrierungspflichtige Hersteller mussten sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
- Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 nach altem Recht erfolgten, bleiben vorbehaltlich anderer Vereinbarungen bis höchstens zum 31. Dezember 2026 wirksam.
Prüfen Sie deshalb jetzt, ob Ihre Verträge mit dualen Systemen über das Jahresende hinaus tragen.
Hersteller oder Händler: Wer welche Rolle hat
Das Verpackungsrecht kennt den Hersteller und den Vertreiber. Als Hersteller gilt im Kern, wer Verpackungen oder verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Deutschland bereitstellt. Dazu kann auch ein Händler gehören, wenn er als Erster befüllte Verpackungen auf den deutschen Markt bringt. Vertreiber ist, wer Verpackungen später in der Lieferkette bereitstellt. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
| Situation | Typische Rolle | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Sie verkaufen Markenware unverändert weiter, die bereits in Deutschland bereitgestellt wurde | Vertreiber | Registrierung und Beteiligung des Herstellers prüfen |
| Sie führen verpackte Ware erstmals aus dem Ausland ein | in der Regel Hersteller | Registrieren, beteiligen, Daten melden |
| Sie verkaufen Ware unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke | in der Regel Hersteller | Wie beim Import |
| Sie packen Ware für private Endkunden in eigene Kartons | für diese Verpackungen möglicherweise Hersteller | Einzelfall prüfen |
| Sie lagern und versenden Ware für Dritte | Fulfilment-Dienstleister | Keine Leistung für nicht registrierte Hersteller |
Auch Online-Plattformen sind eingebunden. Sie dürfen Herstellern den Verkauf erst ermöglichen, wenn Angaben zu Registrierung und Systembeteiligung vorliegen und vollständig sind. Wer über Plattformen verkauft, muss daher mit Nachfragen rechnen.
Ausländische Hersteller benötigen grundsätzlich einen Bevollmächtigten in Deutschland. Bei Importware lohnt daher die Frage, wer diese Aufgabe übernimmt.
Was das für Posten- und Retourenhändler heißt
Im Restpostengeschäft treffen mehrere Konstellationen zusammen. Ware stammt aus dem Ausland, wird umgepackt oder kommt als Retoure zurück. Jede Station kann die Rolle verändern. Typisch ist folgender Fall: Ein Händler kauft eine Palette Haushaltswaren bei einem ausländischen Lieferanten und verkauft sie in Deutschland weiter. Er ist dann womöglich der Erste, der die verpackte Ware hier bereitstellt, und trägt die Herstellerpflichten. Das sollte er vor dem Kauf wissen, nicht erst nach der Lieferung.
Auch beschädigte Verpackungen spielen eine Rolle. Werden Verpackungen beschädigt oder unverkäuflich und nicht an Endabnehmer abgegeben, kann der Hersteller unter Umständen Entgelte vom System zurückverlangen. Voraussetzung sind Rücknahme, Verwertung und eine Dokumentation.
Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Die Registrierung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR, im Portal LUCID. Sie ist vor der erstmaligen Bereitstellung der Verpackungen nötig und nach Angaben der ZSVR kostenlos. Hersteller melden dabei unter anderem Name, Anschrift, Kontaktdaten, Steuernummer, Markennamen und Angaben zu den Verpackungsarten. Sie erklären außerdem, dass ihre Angaben stimmen.
Nach der Prüfung bestätigt die ZSVR die Registrierung und teilt eine Registrierungsnummer mit. Registrierte Hersteller werden mit Nummer und Registrierungsdatum im Internet veröffentlicht. Das macht das Register zu Ihrem wichtigsten Prüfwerkzeug. Änderungen und die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind unverzüglich mitzuteilen.
Hersteller dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, solange sie nicht ordnungsgemäß registriert sind. Das Gesetz sieht für Verstöße Bußgelder vor.
Systembeteiligung: Wen sie betrifft
Systembeteiligung heißt: Der Hersteller schließt einen Vertrag mit einem dualen System, das Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen organisiert und finanziert. Das muss vor der Bereitstellung geschehen. Der Hersteller meldet dem System Materialart, Masse und seine Registrierungsnummer. Zusätzlich sind Mengen im Register zu melden, und größere Mengen erfordern eine jährliche Vollständigkeitserklärung.
Was „systembeteiligungspflichtig“ bedeutet
Die Pflicht trifft Verpackungen, die nach Gebrauch überwiegend bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen etwa Gastronomie, Hotels, Verwaltungen, Krankenhäuser sowie Bildungs- und Kultureinrichtungen. Auch Handwerks- und Landwirtschaftsbetriebe können dazu gehören, wenn ihr Abfall in haushaltsüblichen Behältern entsorgt wird. Ein Umkarton, der bei einem Großhändler anfällt, zählt dagegen in der Regel nicht dazu.
Ein Beispiel ohne Namen zeigt den Unterschied: Ein Großhändler liefert Umkartons mit Haushaltswaren an Einzelhändler. Der Umkarton fällt beim Einzelhändler als Gewerbeabfall an. Die Verkaufsverpackung der einzelnen Ware landet dagegen beim Endkunden im Haushalt und ist beteiligungspflichtig. Beide Verpackungsarten sind getrennt zu betrachten.
Was Händler beim Einkauf prüfen müssen
Das Gesetz verbietet Vertreibern, Verpackungen bereitzustellen, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Dasselbe gilt für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Systembeteiligung. Die ZSVR bietet für den Abgleich der Registrierung einen automatisierten Dienst an. Praktisch hilft eine feste Routine:
- Hersteller der Ware und der Verpackung benennen.
- Registrierungsnummer im öffentlichen Register der ZSVR suchen.
- Prüfen, ob Marke und Hersteller zusammenpassen.
- Bei Importware klären, wer erstmals in Deutschland bereitgestellt hat.
- Ergebnis mit Datum und Nummer in den Einkaufsunterlagen ablegen.
- Bei Lücken den Lieferanten um Nachweise bitten, bevor Sie weiterverkaufen.
- Bei Insolvenzware den Verwalter nach Registrierungsnummer und Systemvertrag des Schuldners fragen.
Fehlt der Nachweis, sollten Sie die Ware nicht weitergeben, bis die Frage geklärt ist. Auch für Restposten gilt: Ein günstiger Preis ersetzt keine Registrierung.
So organisieren Sie die Prüfung im Betrieb
Legen Sie eine feste Zuständigkeit fest, etwa im Einkauf. Führen Sie eine einfache Lieferantenliste mit Hersteller, Registrierungsnummer, Prüfdatum und Ansprechpartner. Setzen Sie eine jährliche Wiedervorlage, denn Registrierungen können enden. Lassen Sie sich Registrierung und Beteiligung vom Lieferanten schriftlich zusichern. Die Zusicherung ersetzt Ihre Prüfung nicht, belegt aber, worauf Sie sich verlassen haben. Welche Rolle Rechnungsangaben bei der Nachweisführung spielen, beschreibt der Beitrag zu Rechnungsangaben bei Geschäftskunden.
Transportverpackungen, Paletten und Rücknahme
Nicht alle Verpackungen laufen über ein duales System. Für Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht beteiligungspflichtig sind, gilt eine Rücknahmepflicht. Hersteller und nachfolgende Vertreiber nehmen gebrauchte, restentleerte Verpackungen gleicher Art, Form und Größe getrennt gesammelt und unentgeltlich zurück. Bei wiederkehrenden Lieferungen kann die Rücknahme bei der nächsten Anlieferung erfolgen. Endvertreiber müssen Endabnehmer angemessen über die Rückgabe informieren.
Übliche Versandkartons und -taschen lassen sich über die Altpapiersammlung entsorgen, die Hersteller im Rahmen ihrer Verantwortung finanzieren. Laut Umweltbundesamt besteht dafür keine eigenständige Rücknahmepflicht. Zurückgenommene Verpackungen sind wiederzuverwenden oder zu verwerten. Die Erfüllung ist jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr nachprüfbar zu dokumentieren, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Mit gewerblichen Abnehmern lassen sich Ort und Kosten abweichend regeln. Halten Sie solche Absprachen schriftlich fest.
Im Palettengeschäft geht es dabei typischerweise um Stretchfolie, Umreifungen, Kartonagen und gegebenenfalls die Paletten selbst. Wie Sie Ladung sauber verpacken, zeigt der Beitrag zu Palette richtig verpacken und sichern. Wer selbst Verpackungsposten verkaufen möchte, findet Hinweise beim Ankauf von Verpackung.
Typische Fehler bei Restposten und Importware
- Registrierung vorausgesetzt: Vermeiden Sie Annahmen. Prüfen Sie die Nummer selbst im Register.
- Importware wie Inlandsware behandelt: Wer erstmals einführt, trägt Herstellerpflichten.
- Gewerbliche Abnehmer pauschal ausgenommen: Gastronomie, Hotels und Verwaltungen zählen zu den vergleichbaren Anfallstellen, ihre Verpackungen können beteiligungspflichtig sein.
- Alte Verträge nicht geprüft: Systembeteiligungen nach altem Recht laufen nur befristet weiter.
- Eigene Kartons ignoriert: Verpacken Sie Ware für private Endkunden um, können Sie für diese Verpackungen Hersteller sein.
- Nachweise nicht abgelegt: Ohne Datum und Registrierungsnummer lässt sich die Prüfung später kaum belegen.
Auch Produktsicherheit und Kennzeichnung der Ware sind getrennt zu beurteilen. Was dabei gilt, beschreibt der Beitrag zur CE-Kennzeichnung beim Weiterverkauf. Antworten auf allgemeine Fragen zum Ankauf bieten die häufigen Fragen.
Fazit
Das Verpackungsrecht verlangt von Herstellern Registrierung und Systembeteiligung und von Händlern eine Prüfung beim Einkauf. Seit August 2026 gilt dafür neues Recht mit Übergangsfristen. Wer importiert oder unter eigener Marke verkauft, sollte die Herstellerrolle sorgfältig klären. Vor jedem Weiterverkauf zählt ein Punkt: Liegt der Nachweis über Registrierung und Beteiligung des Herstellers in Ihren Unterlagen? Eine Rechtsberatung ersetzt der Beitrag nicht. Fragen zur Registrierung beantwortet die ZSVR, den Einzelfall prüft ein Rechtsanwalt. Verkäufer können ihren Bestand über Bestand anbieten unverbindlich beschreiben.
Häufige Fragen
Das Verpackungsgesetz galt bis zum 11. August 2026. Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz zusammen mit der EU-Verpackungsverordnung. Die Kernpflichten Registrierung, Systembeteiligung und Rücknahme bestehen im Kern fort. Umgangssprachlich sprechen viele weiter vom Verpackungsgesetz. Prüfen Sie Verträge, die noch auf Paragrafen des alten Gesetzes verweisen.
Registrieren muss sich der Hersteller, also wer Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt, etwa als Importeur oder unter eigener Marke. Wer nur beteiligte Ware unverändert weiterverkauft, muss sich in der Regel nicht selbst registrieren, aber die Registrierung seiner Lieferanten prüfen. Der Einzelfall entscheidet.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht registrierte Hersteller mit Registrierungsnummer im Internet und bietet einen automatisierten Datenabgleich an. Notieren Sie Nummer und Prüfdatum in Ihren Einkaufsunterlagen, damit Sie die Prüfung später belegen können. Ein Eintrag im Register ersetzt nicht die Prüfung, ob Marke und Hersteller zur Ware passen.
Verpackungen, die bei gewerblichen Abnehmern ohne haushaltsähnlichen Abfall anfallen, sind in der Regel nicht systembeteiligungspflichtig. Für sie gilt eine Rücknahmepflicht der Hersteller und nachfolgenden Vertreiber. Zu Ort und Kosten lässt sich mit gewerblichen Abnehmern oft Abweichendes vereinbaren.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information für Unternehmen. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Bei Einzelfragen helfen Rechtsanwalt oder Steuerberater.



