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Symbolbild: Mitarbeitende gehen durch ein helles Hochregallager

Wissen · Recht, Steuern und Pflichten

Elektrogesetz (ElektroG): Pflichten für Händler beim Weiterverkauf von Elektrogeräten

Das ElektroG regelt, wer Elektrogeräte verkaufen darf und wer sie zurücknehmen muss. Ein Überblick über Rollen, Registrierung und Prüfpunkte beim Wareneinkauf.

8 Min. Lesezeit · Stand 1. November 2026

Das Elektrogesetz (ElektroG) regelt, wer Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland verkaufen darf und wer sie am Ende der Nutzung zurücknehmen muss. Dieser Beitrag erklärt die Pflichten von Händlern, die Posten, Retouren oder Überbestände weiterverkaufen. Er richtet sich an Verkäufer und Einkäufer in Unternehmen. Sie erfahren, wer Hersteller und wer Vertreiber ist, was Registrierung und Kennzeichnung bedeuten und was Sie beim Wareneinkauf prüfen sollten. Der Text gibt eine allgemeine Orientierung und beantwortet keine Einzelfälle.

Kurz erklärt

  • Das ElektroG erfasst fast alle Geräte, die mit Strom oder elektromagnetischen Feldern arbeiten, in sechs Kategorien.
  • Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen registrieren. Vertreiber dürfen Geräte nicht registrierter Hersteller nicht zum Verkauf anbieten.
  • Wer Geräte unter eigener Marke verkauft oder erstmals aus dem Ausland einführt, gilt selbst als Hersteller.
  • Rücknahmepflichten für Vertreiber hängen von der Verkaufsfläche ab. Für gewerblich genutzte Geräte ist der Hersteller zuständig.
  • Beim Wareneinkauf lohnt eine feste Prüfliste: Marke, Registrierungsnummer, Kennzeichnung und Herkunft.

Welche Geräte das Gesetz erfasst

Das Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die für Wechselspannung bis 1.000 Volt oder Gleichspannung bis 1.500 Volt ausgelegt sind. Sie müssen zum Betrieb auf elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder angewiesen sein oder solche erzeugen, übertragen oder messen. Das trifft auf Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, IT-Zubehör und viele Werkzeuge zu. Auch Photovoltaikmodule sind im Gesetz ausdrücklich geregelt.

Für Restposten ist die Abgrenzung wichtig, weil Zubehör und Teile oft zwischen den Stühlen sitzen. Ein Netzteil, ein Ladegerät oder ein Elektrowerkzeug ist in der Regel selbst ein Elektrogerät. Bei Kabeln, Halterungen oder Einbauteilen kommt es auf die Funktion an. Entscheidend ist der einzelne Artikel, nicht die Warengruppe auf der Palette. Im Zweifel fragen Sie die stiftung ear.

Einige Gerätearten nimmt das Gesetz aus. Dazu zählen unter anderem Glühlampen, ortsfeste Großanlagen, bewegliche Maschinen und Verkehrsmittel. Für Batterien und Akkus gilt ein eigenes Recht. Mehr dazu steht im Beitrag Akkus und Batterien verkaufen.

Die sechs Gerätekategorien

Kategorie Merkmal Beispiele
1 Wärmeüberträger Kühlschrank, Klimagerät
2 Bildschirme und Geräte mit großem Bildschirm Fernseher, Monitor, Laptop
3 Lampen LED-Lampe, Leuchtstofflampe
4 Großgeräte, mindestens eine Kante über 50 cm Waschmaschine, Elektroherd
5 Kleingeräte, keine Kante über 50 cm Toaster, Akkuschrauber
6 Kleine IT-Geräte, keine Kante über 50 cm Router, Smartphone

Hersteller, Vertreiber, Importeur: die Rollen

Das Gesetz kennt vor allem zwei Rollen. Der Hersteller bringt Geräte auf den Markt, der Vertreiber bietet sie an oder stellt sie bereit. Die Rolle bestimmt die Pflichten. Wer nur fremde Markenware weiterverkauft, ist in der Regel reiner Vertreiber. Bei Importware oder eigener Marke kippt die Einordnung aber schnell.

Rolle Wer das ist Kernpflichten
Hersteller, auch Importeur Wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder Geräte erstmals aus dem Ausland im Inland auf den Markt bringt Registrierung, Kennzeichnung, Garantie, Rücknahmekonzept
Bevollmächtigter Im Inland ansässige Person, die für einen ausländischen Hersteller die Pflichten erfüllt Wie der Hersteller, in eigenem Namen
Vertreiber Wer Geräte im Inland anbietet oder bereitstellt, ohne Hersteller zu sein Registrierung des Herstellers prüfen, Rücknahme, Information

Auch Plattformen und Dienstleister sind eingebunden. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten nicht ermöglichen, wenn der Hersteller nicht registriert ist. Dasselbe gilt für Dienstleister, die Lagerhaltung, Verpackung oder Versand übernehmen. Wer Ware über solche Wege vertreibt, muss mit Rückfragen zur Registrierung rechnen.

Wann ein Händler zum Hersteller wird

Drei Fälle sind im Restpostengeschäft besonders wichtig:

  • Sie verkaufen fremde Geräte unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke.
  • Sie führen Geräte erstmals aus einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat in Deutschland ein.
  • Sie bieten vorsätzlich oder fahrlässig neue Geräte von Herstellern an, die nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Im dritten Fall gilt Ihr Angebot als Inverkehrbringen. Dann treffen Sie die Herstellerpflichten, auch wenn Sie nur weiterverkaufen wollten. Als Inverkehrbringen zählt außerdem die erneute erste Bereitstellung eines Geräts, das zuvor aus Deutschland ausgeführt worden war. Reimportierte Restposten sind deshalb ein Sonderfall, den Sie vor dem Kauf klären sollten.

Registrierung und Kennzeichnung

Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen registrieren lassen. Die Registrierung läuft über die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear). Im Antrag stehen Geräteart und Marke. Dazu kommen eine Garantie für die Entsorgungskosten und ein Rücknahmekonzept. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten im Inland benennen. Bei Importware lohnt daher die Frage, wer diese Aufgabe übernimmt. Nach Abschluss erhält der Hersteller eine Registrierungsnummer, die „WEEE-Reg.-Nr. DE“. Sie steht in einem öffentlichen Verzeichnis, das jeder einsehen kann.

Der Hersteller muss diese Nummer beim Anbieten und auf Rechnungen angeben. Das ist für Sie als Einkäufer praktisch: Fehlt sie auf der Rechnung, sollten Sie nachfragen. Welche Pflichtangaben eine Rechnung sonst braucht, beschreibt der Beitrag zu Rechnungsangaben bei Geschäftskunden.

Geräte müssen zudem dauerhaft gekennzeichnet sein. Erforderlich sind das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und eine Kennzeichnung, die den Hersteller erkennen lässt. Bei kleinen Geräten darf das Symbol ausnahmsweise auf Verpackung, Anleitung oder Garantieschein stehen.

Was Sie beim Wareneinkauf prüfen sollten

Wer Elektroposten kauft oder weiterverkauft, kann mit wenigen Schritten viele Fehler vermeiden.

  • Marke und Hersteller auf Gerät, Typenschild und Verpackung notieren.
  • Registrierungsnummer des Herstellers im öffentlichen Verzeichnis der stiftung ear suchen.
  • Prüfen, ob Geräteart und Marke im Verzeichnis zusammenpassen.
  • Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kontrollieren.
  • Herkunft klären: Stammt die Ware aus Deutschland, einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat?
  • Unterlagen zur Ware sammeln, etwa Lieferscheine, Rechnungen und Herstellerangaben.
  • Bei Zweifeln den Hersteller oder die stiftung ear fragen, bevor Sie das Angebot weitergeben.

Ein typischer Ablauf sieht so aus: Ein Händler erhält einen Posten Küchengeräte einer unbekannten Marke und findet die Marke nicht im Verzeichnis. Er fragt den Lieferanten, ob die Ware importiert wurde und wer sie registriert hat. Erst wenn er eine belegbare Antwort hat, nimmt er den Posten in sein Angebot auf. Ohne Antwort verzichtet er auf den Kauf oder klärt die Herstellerrolle.

Das Verpackungsrecht ist ein eigenes Thema. Ob Ihre Ware auch dort Pflichten auslöst, erklärt der Beitrag zum Verpackungsgesetz für Händler.

Rücknahme, Information und Mitteilungen

Rücknahme durch Vertreiber

Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektrogeräte müssen Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen. Beim Kauf eines neuen Geräts nehmen sie ein gleichartiges Altgerät zurück. Kleine Altgeräte ohne Kante über 25 Zentimeter nehmen sie auch ohne Neukauf zurück, höchstens drei je Geräteart. Im Fernabsatz zählen alle Lager- und Versandflächen zur Verkaufsfläche.

Die Vorschrift steht im Abschnitt über Altgeräte aus privaten Haushalten. Ob ein reiner B2B-Händler betroffen ist, hängt von Verkaufsfläche und Kundenkreis ab und sollte im Einzelfall geklärt werden. Wer rücknahmepflichtig ist, muss außerdem durch Schilder oder im Onlineshop über die Rückgabe informieren. Geben Vertreiber zurückgenommene Geräte nicht an Hersteller oder öffentliche Entsorger weiter, müssen sie jährlich eine Statistik melden.

Geräte aus gewerblicher Nutzung

Für Altgeräte, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist der Hersteller zuständig. Er muss eine zumutbare Rückgabemöglichkeit schaffen und trägt in der Regel die Entsorgungskosten. Hersteller und gewerbliche Nutzer können davon abweichende Vereinbarungen treffen.

Besonderheiten bei Posten, Retouren und Insolvenzware

Bei Restposten treten Fragen auf, die der Normalhandel kaum kennt. Bei Vorgängermodellen kann der Hersteller seine Registrierung inzwischen beendet haben. Ware aus Drittstaaten trägt womöglich nicht das erforderliche Symbol und ist in Deutschland nicht registriert. Retouren sind gebrauchte Geräte, deren Zustand und Vollständigkeit variieren.

Bei Retouren kommt hinzu, dass Geräte oft ohne Zubehör oder Originalverpackung zurückkommen. Das Symbol und die Herstellerangaben sitzen meist auf dem Gerät selbst und bleiben damit erhalten. Fehlt die Verpackung, sollten Sie Typenschild und Marke vor dem Verkauf fotografieren, damit der Käufer die Registrierung selbst prüfen kann.

Drei Warengruppen verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Elektronik und Haushaltsgeräte: Typenschild und Seriennummer fotografieren, damit sich Hersteller und Typ später belegen lassen. Mehr zur Warengruppe steht beim Ankauf von Elektronik.
  • IT-Hardware: Neben dem ElektroG spielt die Datenlöschung eine Rolle, denn Endnutzer bleiben für personenbezogene Daten auf Altgeräten selbst verantwortlich. Gerade bei IT-Hardware sollten Datenträger vor dem Verkauf gelöscht und die Löschung dokumentiert sein. Details beschreibt der Beitrag zur Datenlöschung vor dem Verkauf.
  • Photovoltaikmodule: Das Gesetz definiert sie ausdrücklich. Bei Überschuss- oder Insolvenzposten gehören Herstellerangaben und Registrierungsnachweis zur Dokumentation. Hinweise zum Ablauf bietet der Ankauf von Solar- und PV-Ware.

Bei Insolvenzware fragen Sie den Verwalter nach vorhandenen Unterlagen. Overstock Germany hält Verkaufsrestriktionen ein und gibt sie an Käufer weiter. Wie Marken solche Beschränkungen setzen, beschreibt der Ratgeber zu Markenschutz und Verkaufsrestriktionen.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

  • Registrierung nie geprüft: Verlassen Sie sich nicht auf Zusagen des Lieferanten. Suchen Sie die Nummer selbst im Verzeichnis.
  • Importware wie Inlandsware behandelt: Wer erstmals einführt, ist Hersteller. Klären Sie das vor dem Kauf.
  • Eigene Marke aufgeklebt: Ein eigener Name oder eigenes Etikett kann die Herstellerrolle auslösen.
  • Batterien vergessen: Fest eingebaute oder beiliegende Akkus unterliegen eigenen Regeln.
  • Unterlagen verworfen: Ohne Lieferschein und Rechnung lässt sich die Herkunft später kaum belegen.
  • Rücknahme und Entsorgung vermischt: Wer Altgeräte annimmt, muss sie ordnungsgemäß weitergeben und darf Bauteile nicht einfach entnehmen, außer Batterien und Lampen.
  • Verantwortung auf den Käufer abgewälzt: Eine Klausel im Vertrag ersetzt weder die Registrierung noch die Kennzeichnung.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Das Gesetz wird zudem regelmäßig angepasst, eine Novelle trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Prüfen Sie deshalb stets die aktuelle Fassung. Auch Produktsicherheit und CE-Kennzeichnung sind getrennt zu beurteilen, wie der Beitrag zur CE-Kennzeichnung beim Weiterverkauf zeigt.

Fazit

Das ElektroG weist Hersteller und Vertreiber unterschiedliche Pflichten zu. Wer nur Markenware weiterverkauft, prüft vor allem die Registrierung des Herstellers und die Kennzeichnung. Wer importiert oder unter eigener Marke verkauft, trägt die Herstellerpflichten. Als Entscheidungshilfe genügen drei Fragen: Wer hat das Gerät erstmals in Deutschland bereitgestellt? Ist dieser Hersteller mit Marke und Geräteart registriert? Und können Sie beides belegen? Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, im Einzelfall helfen Rechtsanwalt oder die stiftung ear. Verkäufer können ihren Bestand über Bestand anbieten unverbindlich beschreiben.

Häufige Fragen

  • Hersteller ist, wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, wer Geräte erstmals aus einem anderen Staat in Deutschland auf den Markt bringt oder wer aus dem Ausland direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft. Wer fremde Markenware nur weiterverkauft und den Herstellernamen auf dem Gerät belässt, ist in der Regel Vertreiber.

  • Nein. Das Gesetz untersagt Vertreibern, Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anzubieten. Tun Sie es vorsätzlich oder fahrlässig dennoch, können Sie selbst als Hersteller gelten. Prüfen Sie die Registrierung deshalb vor dem Einkauf im öffentlichen Verzeichnis der Stiftung ear.

  • Die Rücknahmepflicht gegenüber Endnutzern trifft Vertreiber ab einer Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern für Elektrogeräte, im Fernabsatz zählen Lager- und Versandflächen. Für Geräte aus gewerblicher Nutzung ist vor allem der Hersteller zuständig. Ob Sie betroffen sind, hängt von Fläche und Kundenkreis ab.

  • Ja, Photovoltaikmodule sind im Gesetz ausdrücklich definiert und fallen in der Regel darunter. Bei Überbeständen sollten Sie deshalb die Registrierungsnummer des Herstellers dokumentieren und prüfen, ob die Module ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information für Unternehmen. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Bei Einzelfragen helfen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Symbolbild: Gabelstapler im Lager

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