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Symbolbild: Polsterstühle im Regal

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EU-Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe: Geltung, Ausnahmen und Alternativen

Große Unternehmen dürfen unverkaufte Kleidung und Schuhe seit dem 19. Juli 2026 nicht mehr vernichten. Ein Überblick zu Geltung, Ausnahmen und Verkauf als Weg.

8 Min. Lesezeit · Stand 1. November 2026

Das Vernichtungsverbot für Textilien ist eine EU-Regel, die Unternehmen mit unverkaufter Kleidung und unverkauften Schuhen betrifft. Sie gilt für große Unternehmen bereits, für mittlere folgt sie später. Dieser Artikel richtet sich an Hersteller, Händler und Großhändler, die Überbestände an Bekleidung, Zubehör und Schuhen haben. Er ordnet die Regel ein, nennt Geltungsbeginn und Ausnahmen nach den Angaben der Europäischen Kommission und zeigt, welche Wege es neben der Vernichtung gibt. Er ist allgemeine Orientierung mit Stand 1. November 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall helfen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Kurz erklärt

  • Rechtsgrundlage ist die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 mit ihrem Verbot, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten.
  • Erfasst sind nach Angaben der Kommission Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe.
  • Große Unternehmen sind seit dem 19. Juli 2026 gebunden, mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030. Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen.
  • Ausnahmen gibt es nur in eng begrenzten Fällen und nur mit Nachweis.
  • Verkauf, Spende und Aufbereitung sind die vorgesehenen Wege, um Ware im Umlauf zu halten.

Was das Verbot regelt

Das Verbot untersagt, unverkaufte Verbraucherprodukte der betroffenen Gruppen zu zerstören. Die Regel steht in Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, im Englischen als ESPR bekannt. Gemeint ist die Vernichtung von Ware, die neu und gebrauchsfähig ist, aber nicht verkauft wurde. Hintergrund ist der Gedanke, dass Rohstoffe und Energie, die in einem Kleidungsstück stecken, nicht verloren gehen sollen, bloß weil das Produkt keinen Käufer gefunden hat.

Die Kommission beschreibt eine Rangfolge. Unternehmen sollen Produkte zuerst im Gebrauch halten: durch Verkauf, auch mit Preisnachlass oder über andere Märkte, durch Spende an gemeinnützige Organisationen oder durch Aufbereitung zur Wiederverwendung wie Reparatur oder Wiederaufarbeitung. Die Vernichtung bleibt nur in festgelegten Fällen möglich und muss der Abfallhierarchie folgen. Dabei hat nach Angaben der Kommission das Recycling Vorrang.

Das Verbot steht nicht allein. Die Ökodesign-Verordnung verfolgt allgemein das Ziel, Produkte langlebiger, reparierbarer und besser verwertbar zu machen. Das Vernichtungsverbot ergänzt dieses Ziel um eine Regel für den Umgang mit Überbestand. Es greift am Ende der Lieferkette, wo Ware nach der Herstellung keinen Absatz gefunden hat. Für Unternehmen bedeutet das: Wer Mengen plant, Retouren steuert und Restbestände früh bewertet, verringert die Zahl der Fälle, in denen sich die Frage nach der Vernichtung überhaupt stellt.

Welche Waren erfasst sind

Betroffen sind Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Welche Artikel im Einzelnen als Bekleidungszubehör gelten, regelt die Verordnung selbst. Prüfen Sie das deshalb für Ihr Sortiment, statt es zu vermuten. Die Kommission nennt Textilien als erste Produktgruppe, die unter diese Regel fällt. Andere Produktgruppen kann die EU später aufnehmen, derzeit gilt das Verbot aber für diese drei Gruppen. Haushaltsware, Möbel oder Elektronik zählen nicht dazu.

Für wen die Regel gilt und ab wann

Die Regel unterscheidet nach der Größe des Unternehmens. Die folgende Übersicht fasst die Angaben der Kommission zusammen.

Unternehmensgröße Geltung des Verbots
Große Unternehmen Seit dem 19. Juli 2026.
Mittlere Unternehmen Ab dem 19. Juli 2030.
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen Ausgenommen.

Welche Größenklasse auf Ihr Unternehmen zutrifft, richtet sich nach den EU-Maßstäben für Unternehmensgrößen. Entscheidend sind in der Regel Beschäftigtenzahl sowie Umsatz oder Bilanzsumme. Verbundene Unternehmen können anders zu bewerten sein als einzelne. Lassen Sie diese Einordnung im Zweifel von einer Fachperson prüfen.

Prüfen Sie außerdem, wer in Ihrer Lieferkette für den Bestand verantwortlich ist. Wenn Sie Ware für Dritte lagern, in Kommission nehmen oder weiterverkaufen, klären Sie vertraglich, wer über Verwertung oder Entsorgung entscheidet. So vermeiden Sie Streit, wenn Ware nicht verkauft wird.

Ausnahmen, Nachweise und Offenlegung

Ausnahmen sind eng begrenzt. Nach der Kommission kann ein Unternehmen Ware nur in bestimmten, begründeten Fällen vernichten, etwa wenn die Ware nicht sicher oder beschädigt ist, wenn sie Fälschungen oder Schutzrechtsverletzungen betrifft oder wenn Spendenorganisationen sie ablehnen. Die Kommission führt diese Fälle als Beispiele an. Die genauen Voraussetzungen regelt ein delegierter Rechtsakt, den die Kommission im Februar 2026 angenommen hat.

Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss sie nachweisen können. Typische Belege sind:

  • Dokumente, Prüfberichte oder Testergebnisse, die den Grund belegen.
  • Fotos und Protokolle zum Zustand der Ware.
  • Absagen von Spendenorganisationen.
  • Aufzeichnungen darüber, welche Mengen entsorgt und warum sie entsorgt wurden.

Die Unterlagen müssen für Kontrollen aufbewahrt werden. Hinzu kommt die Offenlegung. Große Unternehmen müssen berichten, welche unverkauften Verbraucherprodukte sie entsorgen. Ein Durchführungsrechtsakt legt dafür ein einheitliches Format fest, das ab Februar 2027 gilt. Nationale Behörden prüfen die Einhaltung und können Bußgelder verhängen. Wie das in Deutschland im Einzelnen ausgestaltet ist, sollten Sie bei der zuständigen Stelle oder Ihrer Rechtsberatung erfragen.

Was das deutsche Recht ergänzt

Unabhängig vom EU-Verbot kennt das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Obhutspflicht. Sie steht in § 23 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes. Danach gehört zur Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern die Sorge für die vertriebenen Erzeugnisse. Beim Vertrieb, auch im Zusammenhang mit Rücknahme oder Rückgabe, ist dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und die Erzeugnisse nicht zu Abfall werden. Die Vorschrift verbietet nicht jede Entsorgung, setzt aber einen Maßstab für den Umgang mit gebrauchsfähiger Ware.

Wie sich EU-Verbot und deutsches Recht im Einzelfall zueinander verhalten, hängt von Warenart, Unternehmensgröße und Sachverhalt ab. Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Für eine verbindliche Einordnung braucht es rechtliche Beratung.

Verkaufen statt vernichten

Der Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer ist einer der möglichen Wege, Ware im Umlauf zu halten. Wiederverkäufer bringen die Ware in neue Absatzkanäle, in denen sie noch Käufer findet, etwa in anderen Regionen, Märkten oder Preissegmenten. Der Verkauf kommt vor allem für Ware infrage, die einwandfrei ist und deren Absatzkanal erschöpft ist, etwa nach dem Saisonende, bei auslaufenden Größen oder nach einem Kollektionswechsel. Eine allgemeine Anleitung bietet der Ratgeber Restposten verkaufen. Zur Ware gibt die Seite zum Ankauf von Textilien einen Überblick.

Verkauf an Wiederverkäufer

Overstock Germany kauft von Unternehmen, nicht von Privatpersonen, und nur Non-Food-Ware, ab einer Palette. Es gibt zwei Wege. Beim Direktankauf erfolgt die Bezahlung sofort nach dem Angebot. Bei der Kommission bleibt die Ware Eigentum des Einreichers, die Abrechnung erfolgt per Provision, der Erlös ist in der Regel höher, der Verkauf dauert aber länger. Die Ware geht an ein Netzwerk gewerblicher Wiederverkäufer. Verkaufsrestriktionen bleiben erhalten und werden an Käufer weitergegeben. Der Ablauf steht auf der Seite So funktioniert’s, Hintergründe zum Unternehmen auf der Seite Über uns.

Für eine Verkaufsanfrage brauchen Käufer diese Angaben:

  • Warenart, Marke oder Hersteller, Saison und Kollektion.
  • Menge je Größe und Farbe sowie Verpackung.
  • Zustand: neu, Retoure, Ausstellungsstück, leicht beschädigt.
  • Nachweise zur Herkunft und Hinweise auf Verkaufsbeschränkungen.
  • Fotos von Etiketten, Paletten und typischen Mängeln.

Ein Verkauf ersetzt keine Prüfung der eigenen Pflichten. Ob er im Einzelfall genügt, ist eine rechtliche Frage. Der Ratgeber Markenschutz und Verkaufsrestriktionen zeigt, warum Marken- und Vertriebsvorgaben vorher auf den Tisch gehören.

Entscheidungsfolge für unverkaufte Ware

Eine feste Reihenfolge hilft, Ware nicht vorschnell abzuschreiben. Sie folgt dem Gedanken der Kommission, Produkte im Gebrauch zu halten:

  1. Prüfen Sie den Zustand: Ist die Ware sicher, unbeschädigt und rechtlich verkehrsfähig?
  2. Prüfen Sie den Verkauf: im eigenen Outlet, mit Preisnachlass, über andere Absatzwege oder an gewerbliche Wiederverkäufer.
  3. Prüfen Sie die Spende an gemeinnützige Organisationen, wenn der Verkauf nicht gelingt.
  4. Prüfen Sie die Aufbereitung, etwa Reparatur oder Wiederaufarbeitung.
  5. Dokumentieren Sie nur dann eine Ausnahme, wenn alle anderen Wege nachweislich nicht möglich sind.

Der erste Schritt entscheidet viel. Ware mit Sicherheitsmangel oder gefälschte Ware gehört nicht in den Verkauf. Bei allen anderen Posten lohnt es sich, die Schritte nacheinander durchzugehen und jeden Entschluss kurz festzuhalten.

Weitere Wege neben dem Verkauf

Neben dem Verkauf nennt die Kommission die Spende an gemeinnützige Organisationen und die Aufbereitung zur Wiederverwendung. Welcher Weg passt, hängt vom Zustand, von der Menge und von Markenvorgaben ab. Oft ergänzen sich mehrere Wege, etwa Verkauf der gängigen Größen und Spende von Restposten. Praktische Hinweise für Saisonware liefert der Artikel Textilien zum Saisonende verwerten. Für Schuhe mit lückenhafter Größenreihe hilft der Artikel Schuhe und Größenreihen als Restposten.

Häufige Missverständnisse

Rund um die Regel halten sich einige Annahmen, die so nicht stimmen:

  • „Das Verbot gilt für alle Waren.“ Nach den Angaben der Kommission betrifft es derzeit Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe.
  • „Kleine Unternehmen müssen sich nicht kümmern.“ Das Verbot nimmt sie aus. Das deutsche Recht kennt aber eine allgemeine Obhutspflicht, und der Verkauf kann wirtschaftlich sinnvoll sein.
  • „Eine Spende genügt immer.“ Spendenorganisationen können Ware ablehnen. Diese Absage ist dann ein Beleg für eine mögliche Ausnahme, kein Freibrief.
  • „Ein Verkauf an einen Aufkäufer erledigt alle Pflichten.“ Ob und inwieweit das gilt, hängt vom Einzelfall ab und ist keine Frage, die ein Ratgeber verbindlich beantwortet.
  • „Der Stichtag liegt in der Zukunft.“ Für große Unternehmen gilt die Regel bereits seit dem 19. Juli 2026.

Die richtige Haltung ist nüchtern: Regel kennen, Größe prüfen, Bestand bewerten und Entscheidungen dokumentieren.

Checkliste: Was Unternehmen jetzt klären

Diese Schritte schaffen Klarheit, ohne dass Sie sofort handeln müssen:

  1. Ordnen Sie Ihr Unternehmen nach den EU-Größenklassen ein.
  2. Prüfen Sie, welche Warengruppen unter Bekleidung, Zubehör und Schuhe fallen.
  3. Erfassen Sie Überbestände nach Menge, Zustand und Alter in einer Bestandsliste.
  4. Halten Sie fest, warum Ware unverkäuflich ist, etwa Saisonende, Größen oder Sicherheitsmängel.
  5. Klären Sie Markenrechte und Verkaufsbeschränkungen vor dem Verkauf.
  6. Dokumentieren Sie jede Entscheidung mit Fotos und Unterlagen.
  7. Sprechen Sie mit Rechtsanwalt oder Steuerberater, bevor Sie Ware entsorgen.

Einen Beispielfall zu Schuhen am Saisonende beschreibt die Seite Schuhe zum Saisonende.

Fazit

Das EU-Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe verpflichtet große Unternehmen seit dem 19. Juli 2026, unverkaufte Ware nur in eng begrenzten Fällen zu vernichten. Mittlere Unternehmen folgen ab 2030. Wer Überbestand früh bewertet und dokumentiert, behält Handlungsspielraum. Wenn Sie Bekleidung oder Schuhe abgeben möchten, können Sie den Bestand über Bestand anbieten unverbindlich beschreiben.

Häufige Fragen

  • Für große Unternehmen gilt es seit dem 19. Juli 2026, für mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030. Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Grundlage ist die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Das ist allgemeine Orientierung mit Stand 1. November 2026 und keine Rechtsberatung.

  • Nach Angaben der Europäischen Kommission sind es Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Textilien sind die erste Produktgruppe, für die die Ökodesign-Verordnung ein solches Verbot anwendet. Andere Waren wie Geschirr, Möbel oder Elektronik fallen derzeit nicht darunter.

  • Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Ob Ihr Unternehmen nach den EU-Größenklassen als klein, mittel oder groß gilt, prüfen Sie im Einzelfall mit Steuerberater oder Rechtsanwalt. Unabhängig davon kann der Verkauf von Überbestand wirtschaftlich sinnvoller sein als die Entsorgung.

  • In eng begrenzten Fällen, etwa bei Sicherheitsmängeln, Beschädigung, gefälschter oder Schutzrechte verletzender Ware oder wenn Spendenorganisationen Ware ablehnen. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss sie belegen können und darüber berichten. Die genauen Regeln stehen in einem delegierten Rechtsakt der Kommission.

  • Ja, der Verkauf gehört zu den Wegen, Ware im Umlauf zu halten. Overstock Germany kauft von Unternehmen im Direktankauf oder in Kommission, beachtet Verkaufsrestriktionen und gibt sie an Käufer weiter. Ob das im Einzelfall alle Pflichten erfüllt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information für Unternehmen. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Bei Einzelfragen helfen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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