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Symbolbild: Handschlag zwischen zwei Geschäftsleuten

Wissen · Recht, Steuern und Pflichten

Teilwertabschreibung auf den Lagerbestand: Wann Waren niedriger bewertet werden

Wie Unternehmen Lagerware bewerten, die weniger wert ist als der Einkaufspreis: Niederstwertprinzip, Teilwert und der Zusammenhang mit einem Abverkauf.

8 Min. Lesezeit · Stand 1. November 2026

Die Teilwertabschreibung auf den Lagerbestand senkt den Bilanzwert von Waren, die weniger wert sind, als sie gekostet haben. Dieser Beitrag richtet sich an Geschäftsführer, Buchhalter und Einkäufer, die Restposten, Ladenhüter oder Retouren im Lager haben. Er erklärt, wie Buchwert, Marktwert und ein möglicher Abverkauf zusammenhängen. Sie erfahren, was das Niederstwertprinzip verlangt, was „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ bedeutet und welche Belege Sie sammeln sollten. Außerdem zeigt der Text, welche Rolle ein schriftliches Ankaufsangebot spielen kann und wo die Grenzen einer allgemeinen Darstellung liegen.

Kurz erklärt

  • Waren im Lager gehören zum Umlaufvermögen und dürfen höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
  • Handelsrechtlich gilt das strenge Niederstwertprinzip: Liegt der Wert am Abschlussstichtag niedriger, ist abzuschreiben.
  • Steuerlich kommt der niedrigere Teilwert nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht. Die Beweislast liegt beim Unternehmen.
  • Ein Abverkauf unter Buchwert macht den Verlust sichtbar. Eine Abschreibung kann ihn zeitlich vorziehen.
  • Entfällt der Grund für die Abschreibung, ist grundsätzlich wieder aufzuwerten.

Was das Niederstwertprinzip bei Lagerware verlangt

Lagerware ist Umlaufvermögen, also Vermögen, das zum Verkauf oder Verbrauch bestimmt ist. Nach dem Handelsgesetzbuch gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Obergrenze der Bewertung (§ 253 HGB). Sinkt der Wert unter diese Grenze, greift das strenge Niederstwertprinzip. Maßgeblich ist zunächst ein Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag. Gibt es keinen, zählt der Wert, der den Waren am Stichtag beizulegen ist. Liegt er unter den Anschaffungskosten, müssen bilanzierende Kaufleute abschreiben. Das ist eine Pflicht, keine Wahl.

Der Abschlussstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, häufig der 31. Dezember. Entscheidend sind die Verhältnisse an diesem Tag. Betroffen sind Unternehmen, die Bücher führen und bilanzieren, etwa Kapitalgesellschaften und buchführungspflichtige Einzelkaufleute.

Diese Abschreibung unterscheidet sich von der planmäßigen Abschreibung bei Maschinen oder Fahrzeugen. Waren werden nicht gleichmäßig über Jahre verteilt abgeschrieben. Sie werden zu jedem Stichtag neu bewertet, und der Wert kann von Jahr zu Jahr schwanken.

Handelsbilanz und Steuerbilanz

Die Handelsbilanz folgt dem Handelsgesetzbuch, die Steuerbilanz dem Einkommensteuergesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dort heißt der Vergleichswert Teilwert. Gemeint ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs bei Fortführung für das einzelne Wirtschaftsgut im Gesamtkaufpreis ansetzen würde. Bei Waren lässt sich dieser Betrag in der Praxis meist aus dem erwarteten Verkaufserlös ableiten.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Bedingung. Steuerlich muss die Wertminderung voraussichtlich dauernd sein. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Ansatz des niedrigeren Teilwerts außerdem ein Wahlrecht. Ob und wie Sie davon Gebrauch machen, hängt vom Jahresabschluss und von Ihrer Gesamtsituation ab.

Wann Lagerware an Wert verliert

Waren verlieren aus Gründen an Wert, die sich meist belegen lassen. Die Übersicht zeigt typische Anlässe, die Frage dahinter und mögliche Nachweise.

Anlass Frage dahinter Mögliche Belege
Ladenhüter mit langer Lagerdauer Wie lange reicht der Bestand bei bisheriger Absatzmenge? Absatzstatistik, Lagerumschlag
Modellwechsel oder Saisonende Gibt es einen Nachfolger, ist die Saison vorbei? Produktkatalog, Auslistungshinweis
Beschädigung, Retouren, fehlende Verpackung Ist die Ware nur noch als B-Ware verkäuflich? Prüfprotokoll, Fotos
Preisverfall am Markt Was kosten vergleichbare Artikel aktuell? Preislisten, Lieferantenangebote
Rechtliche Verkaufshindernisse Darf die Ware noch bereitgestellt werden? Konformitäts- und Registrierungsnachweise

Für Ladenhüter helfen einfache Kennzahlen. Die Reichweite sagt, wie viele Monate der Bestand bei der bisherigen Absatzmenge reicht. Die Lagerdauer zeigt, wie lange ein Artikel schon liegt. Beide Werte allein beweisen keine Wertminderung, geben aber einen ersten Hinweis, welche Artikel Sie genauer prüfen sollten.

Die letzte Zeile der Übersicht wird oft übersehen. Fehlt einem Elektrogerät die erforderliche Kennzeichnung, lässt sich die Ware womöglich nicht mehr regulär verkaufen. Wie das aussieht, beschreibt der Beitrag zur Produktsicherheit und CE-Kennzeichnung beim Weiterverkauf. Auch Pflichten nach dem Elektrogesetz können den Wert eines Bestands mindern, wenn Registrierungen fehlen.

Voraussichtlich dauernde Wertminderung: Was das bedeutet

Das Einkommensteuergesetz verlangt für den niedrigeren Teilwert eine „voraussichtlich dauernde“ Wertminderung. Den Begriff erläutert die Finanzverwaltung in ihren Anweisungen. Nach dieser Auffassung ist die Minderung bei Waren in der Regel von Dauer, wenn sie bis zur Aufstellung der Bilanz oder bis zu einem früheren Verkauf anhält. Erkenntnisse nach dem Stichtag, die die Lage am Stichtag nur erhellen, werden in die Beurteilung einbezogen.

Typisch ist folgender Ablauf: Ein Händler bietet einen Auslaufartikel kurz vor dem Stichtag deutlich günstiger an und verkauft ihn nach dem Stichtag zu diesem Preis. Der Verkauf spricht dafür, dass der Wert schon zum Stichtag niedrig war. Eine nur vorübergehende Schwankung reicht dagegen nicht aus. Das gilt etwa für Saisonware, die im Frühjahr wieder den früheren Preis erreicht.

Auch die Ursache zählt. Eine Wertminderung ist für den Stichtag nur dann relevant, wenn ihr Grund bereits am Stichtag bestand. Ein plötzlicher Preisverfall im neuen Jahr, etwa durch ein neues Konkurrenzmodell, betrifft in der Regel erst den nächsten Abschluss. Im Zweifel hilft die Frage, was man am Stichtag schon wissen konnte.

Die Darlegungs- und Feststellungslast liegt beim Unternehmen. Sie müssen die Wertminderung also nachvollziehbar begründen. Eine bloße Vermutung genügt nicht. Je besser Ihre Unterlagen sind, desto leichter lässt sich die Begründung vertreten.

So ermitteln Sie den niedrigeren Wert

Den Wert einer Ware bestimmen Sie vom Markt her oder vom erwarteten Erlös her. In der Praxis bewährt sich die rückwärtige Rechnung: Sie gehen vom erwarteten Verkaufspreis aus und ziehen die noch anfallenden Kosten ab. Dazu zählen Aufbereitung, Lagerung bis zum Verkauf, Fracht und Vertriebskosten. Das Ergebnis ist ein Anhaltspunkt für den Wert zum Stichtag. Wie Sie den Marktwert eines Postens einschätzen, erklärt der Ratgeber zum Thema Restposten-Wert bestimmen.

Mögliche Grundlagen sind:

  • tatsächliche Verkaufspreise gleicher oder vergleichbarer Ware in den Wochen nach dem Stichtag,
  • aktuelle Marktpreise oder Wiederbeschaffungskosten,
  • ein schriftliches, datiertes Angebot eines gewerblichen Käufers,
  • eine dokumentierte Einschätzung, wenn es keinen Marktpreis gibt.

Pauschale Abschläge nach Lagerdauer kommen in der Praxis vor. Ob das Finanzamt sie anerkennt, hängt vom Einzelfall ab. Nachvollziehbare Staffeln auf Basis eigener Erfahrungswerte haben bessere Aussichten als freie Schätzungen. Bewerten Sie Warengruppen getrennt, wenn sich ihre Absatzchancen unterscheiden.

Welche Belege Sie sammeln sollten

  • Inventurliste mit Mengen und Zuständen zum Stichtag
  • Fotos und Prüfprotokolle bei Mängeln oder Beschädigungen
  • Preislisten, Angebote und Verkaufsbelege mit Datum
  • Absatzzahlen der letzten Perioden
  • eine kurze schriftliche Begründung, warum die Minderung bleibt

Ablauf in sechs Schritten

  1. Bestand zum Stichtag zählen und den Zustand je Artikel festhalten.
  2. Artikel mit Verdacht auf Wertminderung markieren, etwa Ladenhüter, Auslaufmodelle und beschädigte Ware.
  3. Erwarteten Verkaufserlös und noch anfallende Kosten je Warengruppe schätzen.
  4. Den niedrigeren Wert mit Preisen, Angeboten oder Verkäufen belegen.
  5. Die Buchung mit dem Steuerberater abstimmen und die Unterlagen ablegen.
  6. Im nächsten Abschluss prüfen, ob der Grund für die Abschreibung noch besteht.

Abverkauf und Abschreibung: Wie beides zusammenhängt

Ein Abverkauf unter Buchwert macht den Verlust sichtbar. Eine Teilwertabschreibung zieht ihn zeitlich vor. Wer erst im Folgejahr verkauft und vorher nicht abschreibt, bucht den Verlust erst beim Verkauf, obwohl die Ursache früher lag. Ein Verkauf nach dem Stichtag kann zugleich den niedrigeren Wert zum Stichtag belegen. Ob das Finanzamt diesen Zusammenhang anerkennt, hängt davon ab, wie eng der Verkauf zeitlich und sachlich am Stichtag liegt.

Hier hilft ein schriftlich festgehaltener Preis. Overstock Germany bewertet Restposten unverbindlich und hält den Preis schriftlich fest. Ein solches Angebot kann ein Baustein Ihrer Dokumentation sein, ersetzt aber nicht die eigene Begründung. Die Ware geht an ein Netzwerk gewerblicher Wiederverkäufer, und Verkaufsrestriktionen werden eingehalten und an die Käufer weitergegeben. Das ist für die Bewertung wichtig, denn eine Ware mit Vertriebsbeschränkung erzielt womöglich einen anderen Preis als freie Ware.

Die zwei Verkaufswege wirken sich unterschiedlich auf den Bestand aus:

  • Direktankauf: Die Bezahlung erfolgt sofort nach dem Angebot. Die Ware verlässt Ihren Bestand, und der Abgang wird gebucht.
  • Kommission: Die Ware bleibt Ihr Eigentum, abgerechnet wird per Provision. Sie bleibt daher in der Regel bis zum Verkauf in Ihrem Bestand und ist weiter zu bewerten.

Die Unterschiede erklärt der Ratgeber Direktankauf oder Kommission.

Entfällt der Grund für die Abschreibung, gilt ein Wertaufholungsgebot: Der niedrigere Wert darf nicht beibehalten werden (§ 253 Abs. 5 HGB). Aufgewertet wird höchstens bis zu den Anschaffungskosten.

Typische Fehler und Gegenmaßnahmen

Fehler Folge Gegenmaßnahme
Wertminderung ohne Beleg angesetzt Das Finanzamt erkennt sie womöglich nicht an Belege vor dem Stichtag sammeln
Vorübergehende Schwankung abgeschrieben Die Dauerhaftigkeit fehlt Prognose zur Preisentwicklung dokumentieren
Gesamtbestand pauschal abgewertet Die Grundlage bleibt unklar Warengruppen und Einzelartikel getrennt bewerten
Wertaufholung vergessen Der Bestand bleibt zu niedrig bewertet Bestand zu jedem Stichtag neu prüfen
Rechtliche Hindernisse übersehen Der Bestand ist zu hoch bewertet Kennzeichnung, Registrierungen und Rückrufe prüfen

Ein weiterer Fehler ist der späte Zeitpunkt. Wer Belege erst im Nachhinein zusammensucht, findet sie oft nicht mehr. Legen Sie die Unterlagen deshalb zum Stichtag ab und vermerken Sie das Datum. Halten Sie außerdem fest, wer die Bewertung vorgenommen hat und auf welcher Grundlage. So bleibt die Entscheidung auch nach Monaten nachvollziehbar, etwa bei einer Betriebsprüfung.

Wann ein Steuerberater helfen sollte

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe eine Teilwertabschreibung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Steuerberater prüft Ihren Jahresabschluss, die Rechtsform und die Belege.

Sinnvoll ist die Beratung vor allem in diesen Fällen:

  • Der Bestand ist groß oder die Wertminderung betrifft wesentliche Teile des Vermögens.
  • Sie sind unsicher, ob die Minderung voraussichtlich dauernd ist.
  • Sie ermitteln den Gewinn ohne Bilanz, etwa per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dann gelten andere Regeln.
  • Sie planen einen Verkauf kurz vor oder nach dem Stichtag.

Allgemeine Fragen zum Ablauf eines Ankaufs beantworten die häufigen Fragen.

Fazit

Lagerware darf nicht dauerhaft mit einem Wert in der Bilanz stehen, den sie nicht mehr hat. Handelsrechtlich ist die Abschreibung Pflicht, steuerlich ist sie an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und an Belege gebunden. Der Zusammenhang mit einem Abverkauf ist eng: Ein Verkauf, ein Angebot oder ein Marktpreis liefert die Zahl, die Dokumentation liefert die Begründung. Wer seinen Bestand verkaufen möchte, kann ihn über Bestand anbieten unverbindlich beschreiben. Die Bewertung für den Jahresabschluss bleibt Sache von Unternehmen und Steuerberater.

Häufige Fragen

  • Bilanzierende Kaufleute müssen Waren nach dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip niedriger ansetzen, wenn ihr Wert am Abschlussstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Steuerlich kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist. Ob das bei Ihrer Ware zutrifft, klärt im Einzelfall der Steuerberater.

  • Ein schriftliches, datiertes Angebot eines gewerblichen Käufers ist ein sinnvoller Baustein, aber kein Automatismus. Das Finanzamt würdigt jeden Fall einzeln. Ergänzen Sie das Angebot um Inventurliste, Fotos, Absatzzahlen und eine kurze Begründung, warum der Preis den Wert zum Stichtag widerspiegelt.

  • Entfallen die Gründe für die Abschreibung, darf der niedrigere Wert nicht beibehalten werden. Handelsrechtlich gilt dafür ein Wertaufholungsgebot bis höchstens zu den Anschaffungskosten. Das Einkommensteuergesetz verweist steuerlich auf eine entsprechende Aufholung. Prüfen Sie den Bestand deshalb zu jedem Stichtag neu.

  • Bei der Kommission bleibt die Ware Ihr Eigentum, abgerechnet wird per Provision. Sie gehört deshalb in der Regel bis zum Verkauf weiter zu Ihrem Bestand und muss bewertet werden. Wie die bilanzielle Behandlung im Einzelfall aussieht, klärt Ihr Steuerberater.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information für Unternehmen. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Bei Einzelfragen helfen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Symbolbild: Gabelstapler im Lager

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