Lithium-Batterien sind im Transport Gefahrgut, sobald sie nicht unter eine enge Ausnahme fallen. Wer Restposten mit Akkus, Elektrogeräten oder Batteriespeichern verkauft, muss deshalb früh klären, wie die Ware sicher und zulässig auf die Straße kommt. Dieser Beitrag richtet sich an Unternehmen, die Bestände mit Lithium-Zellen abgeben oder einkaufen. Er erklärt die Einstufung als Gefahrgut der Klasse 9, die Grundzüge der Vorschriften, die Ausnahme für kleine Batterien sowie Verpackung, Kennzeichnung und den Umgang mit defekten Akkus. Er ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Beratung durch einen Gefahrgutbeauftragten, denn die Einzelheiten ändern sich mit jeder neuen Fassung der Vorschriften.
Kurz erklärt
- Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien gehören im Straßentransport zur Klasse 9, den verschiedenen gefährlichen Stoffen und Gegenständen.
- Die Regeln stehen im ADR und gelten in Deutschland über die GGVSEB. Der Absender trägt die erste Verantwortung.
- Kleine Zellen und Batterien können unter Bedingungen von weiten Teilen der Vorschriften befreit sein. Verpackung und Kennzeichnung bleiben Pflicht.
- Defekte oder beschädigte Batterien unterliegen strengeren Regeln und gehören nicht ungeprüft auf eine normale Palette.
- Klären Sie Typ, Energieinhalt, Zustand und Prüfnachweise vor der Abholung, nicht an der Rampe.
Warum Lithium-Batterien als Gefahrgut gelten
Lithium-Batterien gelten als Gefahrgut, weil sie bei Kurzschluss, Beschädigung oder Überhitzung Feuer fangen können. Eine überhitzte Zelle kann dabei Nachbarzellen anstecken. Das Risiko wächst, wenn viele Batterien gemeinsam auf einer Palette stehen. Die Vorschriften ordnen die Ware deshalb nach Bauart ein und danach, ob die Batterie allein oder in beziehungsweise mit einem Gerät befördert wird.
| UN-Nummer | Bezeichnung | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| UN 3480 | Lithium-Ionen-Batterien | Ersatzakkus, lose Akkupacks |
| UN 3481 | Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen | Notebooks, Akkuwerkzeuge, Smartphones |
| UN 3090 | Lithium-Metall-Batterien | Lose, nicht wiederaufladbare Zellen |
| UN 3091 | Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen | Geräte mit fest eingebauter Lithium-Primärzelle |
Alle vier Einträge gehören zur Klasse 9 und tragen den Gefahrzettel 9A. Große Speichersysteme haben in den Vorschriften teils eigene Einträge. Ihre Einstufung klärt im Zweifel ein Gefahrgutbeauftragter.
Die Einstufung hängt nicht davon ab, ob die Ware neu, retourniert oder überzählig ist. Auch Altbestände aus einer Geschäftsaufgabe oder einem Modellwechsel unterliegen den Regeln, selbst wenn die Geräte nie benutzt wurden. Wichtig ist dabei der Blick auf das Typenschild, nicht auf die Produktbezeichnung. Zusätzlich müssen Zellen und Batterien einen Typ-Test nach dem UN-Prüfhandbuch (Abschnitt 38.3) bestanden haben. Die Prüfzusammenfassung soll für Absender und weitere Beteiligte der Lieferkette zugänglich sein. Fragen Sie sie beim Hersteller an, wenn sie fehlt.
Welche Vorschriften beim Transport gelten
Für die Straße gilt das ADR, das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter. Für die Bahn gilt das RID, für Binnenwasserstraßen das ADN, für den Seeverkehr der IMDG-Code und für die Luft die Technischen Anweisungen der ICAO. Jeder Verkehrsträger hat eigene Detailregeln. Das ADR wird im Zweijahresrhythmus überarbeitet, daher zählt immer die aktuell gültige Fassung.
Rollen und Pflichten
In Deutschland setzt die GGVSEB das ADR für Straße, Schiene und Binnengewässer um. Sie benennt Beteiligte mit eigenen Pflichten: Absender, Verlader, Beförderer, Verpacker und weitere. Der Absender prüft unter anderem, ob die Güter richtig eingestuft sind, und bewahrt eine Kopie des Beförderungspapiers mindestens drei Monate nach Ende der Beförderung auf. Der Verlader übergibt nur zulässige Sendungen und achtet auf erkennbar beschädigte Verpackungen.
Verkehrsträger und Beförderer
Welcher Verkehrsträger zum Einsatz kommt, bestimmt die anwendbare Vorschrift. Bei einer Palette im Sammelgut oder Komplettladung auf der Straße gilt das ADR. Geht die Ware später per Schiff oder Flugzeug weiter, kommen weitere Regeln hinzu, und die Anforderungen an Verpackung und Papiere unterscheiden sich. Paketdienste stellen zudem eigene Bedingungen und schließen manche Sendungen ganz aus. Fragen Sie den Beförderer vor der Beauftragung, ob er Lithium-Batterien fährt und welche Angaben er braucht.
Der Gefahrgutbeauftragte
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, bestellen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Regel mindestens einen Gefahrgutbeauftragten. Er braucht einen gültigen Schulungsnachweis. Befreiungen bestehen unter anderem für freigestellte Güter und Mengen unterhalb der Freigrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Bei Palettenmengen sollten Sie nicht davon ausgehen, dass diese Freigrenzen ausreichen.
Kleine Batterien: die Ausnahme der Sondervorschrift 188
Kleine Zellen und Batterien können nach Sondervorschrift 188 von den übrigen ADR-Vorschriften befreit sein, wenn sie bestimmte Grenzen einhalten. Die Grenzen betreffen bei Lithium-Ionen den Energieinhalt in Wattstunden je Zelle und je Batterie, bei Lithium-Metall die Lithiummenge. Die genauen Werte stehen im aktuellen ADR-Text und unterscheiden sich je nach Batterietyp.
Die Ausnahme gilt nicht pauschal. Sie setzt unter anderem voraus, dass der Typ die Prüfungen nach Abschnitt 38.3 bestanden hat und das Versandstück gegen Kurzschluss und Beschädigung geschützt ist. Auch die Kennzeichnung des Versandstücks ist vorgeschrieben. Ein Gerät mit eingebautem Akku kann also unter die Ausnahme fallen, während viele lose Akkus derselben Bauart eine andere Prüfung verlangen. Das Typenschild nennt oft die Nennenergie in Wattstunden. Fotografieren Sie es bei jeder Charge.
Die Ausnahme gilt außerdem nicht für beschädigte oder defekte Batterien. Dafür gelten die Regeln des folgenden Abschnitts.
Verpackung, Kennzeichnung und Papiere
Ein Versandstück mit Lithium-Batterien muss Kurzschluss, Verrutschen und Beschädigung ausschließen. Die Verpackungsvorschriften des ADR legen das für jede Batterieart fest. Praktisch bedeutet das:
- Pole und Kontakte abdecken oder Batterien einzeln verpacken, damit sie sich nicht berühren.
- Batterien in Geräten gegen versehentliches Einschalten sichern.
- Eine stabile Außenverpackung wählen und den Inhalt so füllen, dass nichts rutscht.
- Das Versandstück mit Gefahrzettel 9A und UN-Nummer kennzeichnen, bei der Ausnahme mit dem Lithium-Batterie-Kennzeichen.
- Das Beförderungspapier mit UN-Nummer, Benennung, Klasse, Anzahl und Art der Versandstücke sowie Absender und Empfänger ausstellen.
Die Originalverpackung hilft, weil sie oft schon für den Transport geprüft ist. Fehlt sie, entscheidet die neue Verpackung über die Zulässigkeit. Gemischte Paletten mit Akkus und empfindlicher Ware sind heikel, weil ein Schaden an einem Teil die gesamte Ladung betrifft.
Der Fahrer braucht in der Regel eine ADR-Schulungsbescheinigung, und das Fahrzeug muss die vorgeschriebene Ausrüstung mitführen. Beauftragen Sie deshalb nur Beförderer, die für Gefahrgut zugelassen sind. Wie Sie Etiketten an der Palette platzieren, beschreibt der Beitrag zur Kennzeichnung und zu Etiketten auf Paletten.
Defekte, beschädigte und alte Batterien
Defekte Batterien sind der kritischste Fall. Nach Sondervorschrift 376 gelten beschädigte oder defekte Zellen und Batterien als eigene Gruppe mit strengeren Anforderungen. Dazu zählen aufgeblähte, ausgelaufene oder mechanisch beschädigte Akkus und Batterien mit Sicherheitsmängeln. Verwenden Sie dafür die Verpackungsanweisung P 908 beziehungsweise LP 904. Das Versandstück erhält den Gefahrzettel 9A und einen Hinweis auf den defekten Zustand, im Beförderungspapier steht ebenfalls ein Vermerk.
Besteht die Gefahr einer schnellen Zerlegung oder gefährlichen Reaktion, gelten noch strengere Regeln. Die Verpackungsanweisung P 911 greift, und die Ware gehört zur Beförderungskategorie 0. Bei dieser Kategorie zählen die Freimengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht. Solche Batterien sollten nur Fachleute verpacken und versenden.
Für Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling kennt das ADR Erleichterungen (Sondervorschriften 377 und 636, Verpackungsanweisung P 909), die an besondere Kennzeichnung gebunden sind. Sie gelten für Altbatterien, nicht für verkäufliche Ware.
Typische Anzeichen eines Defekts sind Verformung, Flüssigkeitsaustritt, ungewöhnliche Wärme, Geruch oder Verfärbung. Solche Akkus zählen Sie nicht zur normalen B-Ware. Legen Sie sie nicht in der Nähe brennbarer Stoffe ab und prüfen Sie, ob Ihre Versicherung Vorgaben zur Lagerung macht. Im Zweifel holen Sie vor dem Transport eine fachkundige Beurteilung ein.
Trennen Sie defekte Akkus von der übrigen Ware, lagern Sie sie gesondert, und halten Sie sie in der Bestandsliste fest. Der Artikel zur Inventur vor dem Verkauf zeigt, wie Sie solche Differenzen im Zählprotokoll sauber erfassen.
Lithium-Ware im Bestand: Checkliste vor dem Verkauf
Käufer fragen bei Ware mit Akkus zuerst nach Typ, Zustand und Transportfähigkeit. Beantworten Sie diese Punkte vor der Anfrage. Das betrifft Elektronik wie Smartphones und Haushaltsgeräte, IT-Hardware wie Notebooks und Speicher oder Zubehör aus dem Solar-Bereich.
- Art der Batterie: Lithium-Ionen oder Lithium-Metall, lose oder im Gerät.
- Nennenergie in Wattstunden oder Lithiummenge je Zelle und Batterie laut Typenschild.
- Prüfzusammenfassung nach Abschnitt 38.3 vom Hersteller.
- Zustand: neu, geprüfte Retoure, defekt. Die Unterschiede zwischen A-, B- und C-Ware helfen bei der Einordnung.
- Stückzahl, Gewicht und Zahl der Versandstücke.
- Originalverpackung vorhanden oder nicht.
- Wer organisiert die Beförderung, und wer ist beim Absender für Gefahrgut zuständig?
Ein Beispiel ohne Namen: Ein Händler mit einer Palette Akkuschrauber nennt in der Anfrage Modell, Zahl der Geräte je Karton, Nennenergie laut Typenschild und den Zustand. Er legt die Prüfzusammenfassung bei und vermerkt, dass keine losen Ersatzakkus dabei sind. Damit kann jeder Käufer die Transportfrage in einem Schritt klären. Weitere Hinweise zum Handel mit Akkus bietet der Beitrag Akkus und Batterien verkaufen.
Auch die Lagerung zählt. Viele Akkus auf engem Raum erhöhen das Brandrisiko und können Versicherungsfragen auslösen. Das gehört in die Überlegung, was das Lagern bis zum Verkauf kostet.
Typische Fehler und Gegenmaßnahmen
| Fehler | Folge | Gegenmaßnahme |
|---|---|---|
| Akkus ohne Typangabe in der Bestandsliste | Einstufung bleibt offen, Abholung verzögert sich | Typenschild fotografieren, Wattstunden erfassen |
| Defekte Akkus unter Neuware gemischt | Die ganze Palette unterliegt strengeren Regeln | Defekte getrennt halten und markieren |
| Ausnahme für kleine Batterien pauschal angenommen | Verstoß gegen Vorschriften möglich | Grenzwerte je Zelle und Batterie am ADR-Text prüfen |
| Etikett fehlt oder ist verdeckt | Beförderer verweigert die Annahme | Kennzeichen sichtbar an zwei Seiten anbringen |
| Keine Prüfzusammenfassung | Einstufung ist nicht belegbar | Beim Hersteller oder Lieferanten anfordern |
Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, riskiert nicht nur Verzögerungen. Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, und bei einem Brand stellt sich die Frage nach der Haftung. Dokumentieren Sie deshalb, was Sie geprüft haben und wann.
Fazit
Lithium-Batterien machen aus einem normalen Palettenposten einen Transport mit Pflichten. Wer Typ, Energieinhalt, Zustand und Nachweise vorab klärt, verkürzt die Abholung und vermeidet Streit über die Einstufung. Bei Unsicherheit entscheidet ein Gefahrgutbeauftragter, nicht die Schätzung vor Ort. Wenn Sie Bestände mit Akkus abgeben möchten, können Sie sie über Bestand anbieten unverbindlich beschreiben.
Häufige Fragen
Im Transport gelten Lithium-Batterien grundsätzlich als Gefahrgut der Klasse 9. Kleine Zellen und Batterien können unter den Bedingungen der Sondervorschrift 188 von den meisten ADR-Pflichten befreit sein. Verpackung, Kurzschlussschutz und Kennzeichnung bleiben dann trotzdem erforderlich. Beschädigte oder defekte Batterien fallen nicht unter diese Erleichterung.
Bei der Beförderung auf der Straße trägt der Absender die erste Verantwortung. Er prüft, ob die Güter richtig eingestuft sind, und stellt die nötigen Papiere bereit. Verlader und Beförderer haben eigene Pflichten. Wer Ware abgibt, sollte Typ, Energieinhalt und Prüfnachweise deshalb vor der Abholung klären.
Nein, nicht ohne Weiteres. Defekte oder beschädigte Batterien unterliegen eigenen, strengeren Vorschriften mit besonderer Verpackung und Kennzeichnung. Trennen Sie sie deshalb von der übrigen Ware, dokumentieren Sie sie in der Bestandsliste und lassen Sie die Beförderung von einem Gefahrgutbeauftragten oder einer fachkundigen Stelle prüfen.
Ja. Lithium-Batterien in oder mit Geräten haben eigene Einträge, etwa UN 3481 für Lithium-Ionen. Ob die Ausnahme für kleine Batterien greift, hängt von Wattstunden je Zelle und Batterie, vom bestandenen Typ-Test und von der Verpackung ab. Fehlt eine dieser Angaben, behandeln Sie die Sendung vorsichtshalber als Gefahrgut.
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Befreiungen gibt es unter anderem für freigestellte Güter und sehr kleine Mengen. Ob sie für Ihren Betrieb gelten, hängt vom Einzelfall ab.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information für Unternehmen. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Bei Einzelfragen helfen Rechtsanwalt oder Steuerberater.



