Markenrecht und Erschöpfung entscheiden beim Weiterverkauf von Markenware, ob der Markeninhaber den Handel untersagen kann. Der Grundsatz lautet: Hat der Inhaber eine Ware selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, darf sie dort weiterverkauft werden. Der Beitrag richtet sich an Verkäufer und Einkäufer in Unternehmen, die Überbestände und Restposten mit Markenzeichen handeln. Er erklärt den Grundsatz, seine Grenzen bei Drittlandware, Veränderungen und Rufschädigung, die Prüfschritte für Ankäufer und die Folgen von Verstößen. Er bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall berät ein Rechtsanwalt.
Kurz erklärt
- Eine Marke gibt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Auch das Anbieten und Inverkehrbringen gekennzeichneter Ware berührt dieses Recht.
- Nach dem Erschöpfungsgrundsatz kann der Inhaber den Weiterverkauf einer Ware nicht mehr untersagen, die er selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR verkauft hat.
- Grenzen setzen Drittlandware, veränderte oder verschlechterte Ware, berechtigte Gründe wie Rufschädigung und Ware ohne Zustimmung des Inhabers.
- Vertragliche Verkaufsbeschränkungen sind eine eigene Frage und werden durch die Erschöpfung nicht aufgehoben.
- Ankäufer dokumentieren Herkunft und Zustand und verkaufen bei Fälschungsverdacht nicht weiter.
Was das Markenrecht dem Inhaber gibt
Das Markenrecht gibt dem Inhaber ein ausschließliches Recht an seinem Zeichen. Ohne seine Zustimmung darf niemand im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen benutzen, das mit der Marke identisch oder ihr verwechselbar ähnlich ist. Zur Benutzung zählen nach dem Markengesetz unter anderem das Anbieten, das Inverkehrbringen und das Besitzen zu diesen Zwecken, die Ein- und Ausfuhr sowie die Werbung (§ 14 MarkenG). Für Unionsmarken gelten entsprechende Regeln des Unionsrechts.
Auch der Weiterverkauf echter Markenware ist deshalb zunächst eine Benutzung der Marke. Dass er dennoch erlaubt ist, verdankt er dem Erschöpfungsgrundsatz. Ohne ihn könnte jeder Hersteller kontrollieren, wohin seine verkaufte Ware weiterwandert, und der Handel mit Restposten wäre kaum möglich.
Der Erschöpfungsgrundsatz: Voraussetzungen
Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nicht untersagen, sie für Waren zu benutzen, die er selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hat (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Für Unionsmarken enthält die Unionsmarkenverordnung eine entsprechende Regel. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Die Ware trägt die Marke des Inhabers und ist echt.
- Der Inhaber oder ein Berechtigter hat sie in den Verkehr gebracht.
- Das Inverkehrbringen fand im EWR statt, das sind die EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Die Erschöpfung wirkt nur für die konkrete Ware, die in den Verkehr gelangt ist. Der Inhaber verliert nicht seine Rechte an der Marke, sondern nur die Kontrolle über den weiteren Vertrieb dieser einen Ware.
Für den Händler hat das praktische Folgen. Das Markenrecht schreibt ihm keinen Preis vor, er kann also frei kalkulieren, auch unterhalb einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Er darf die Ware ganz oder in Teilmengen weitergeben, solange sie unverändert bleibt. Er darf die Marke im Angebot nennen, um die echte Ware zu beschreiben. Die Erschöpfung gilt in der gesamten Lieferkette, vom Großhändler bis zum Einzelhändler, solange die Ware nicht verändert wird.
Was Inverkehrbringen bedeutet
Inverkehrbringen heißt nach allgemeiner Auffassung, dass die Ware den Machtbereich des Inhabers verlassen hat, in der Regel durch einen Verkauf. Lagerung im eigenen Lager, der bloße Transport oder die Ausstellung genügen dafür nicht. Entscheidend ist, dass ein Dritter über die Ware wirtschaftlich verfügen kann.
Wer die Erschöpfung belegen muss
Nach allgemeiner Auffassung muss grundsätzlich der Weiterverkäufer darlegen können, dass die Ware mit Zustimmung im EWR in Verkehr gekommen ist. Die Beweisregeln sind im Einzelnen komplex. Praktisch zählt eine lückenlose Dokumentation: Rechnungen, Lieferscheine und die Namen der Vorlieferanten. Bewahren Sie diese Belege so lange auf, wie der Inhaber noch Ansprüche geltend machen könnte. Wie lange das im Einzelfall ist, klärt ein Rechtsanwalt.
Grenzen der Erschöpfung
Die Erschöpfung gilt nicht unbegrenzt. Das Gesetz nennt ausdrücklich Fälle, in denen sich der Inhaber dem weiteren Vertrieb widersetzen darf, insbesondere bei veränderter oder verschlechterter Ware (§ 24 Abs. 2 MarkenG). Vier Fallgruppen sind für den Restpostenhandel besonders wichtig.
Waren aus Drittländern
Wurde die Ware außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, etwa in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in Übersee, tritt keine Erschöpfung für den EWR ein. Die Einfuhr solcher echter Ware, ein sogenannter Parallelimport, braucht in der Regel die Zustimmung des Inhabers. Ohne sie kann der Inhaber Unterlassung verlangen, und der Zoll kann verdächtige Ware anhalten.
Veränderung und Verschlechterung
Verändert der Händler die Ware nach dem Inverkehrbringen, kann der Inhaber widersprechen. Beispiele sind das Umpacken, das Umetikettieren, das Entfernen oder Überkleben der Marke, das Löschen von Chargen- oder Seriennummern und das Öffnen versiegelter Packungen. Beim Umpacken stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Auch Schäden durch falsche Lagerung können die Erschöpfung berühren. Ein Posten, der nur aus einem Umkarton entnommen und neu palettiert wurde, wirft andere Fragen auf als ein Posten mit neuen Etiketten. Die Abgrenzung hängt davon ab, ob die Ware und ihre Kennzeichnung für den Käufer unverändert erkennbar bleiben.
Berechtigte Gründe und Rufschädigung
Ein berechtigter Grund kann vorliegen, wenn die Art des Weiterverkaufs den Ruf der Marke schädigt. Das betrifft vor allem hochwertige Markenware, die in einem Umfeld angeboten wird, das dem Markenbild widerspricht. Ob ein berechtigter Grund besteht, hängt vom Einzelfall ab. Nach allgemeiner Auffassung darf ein Händler die Marke nennen, um echte Ware zu bezeichnen. Er darf aber nicht den Eindruck einer Geschäftsbeziehung zum Inhaber erwecken.
Ware ohne Zustimmung des Inhabers
Nicht erschöpft ist das Recht an Ware, die der Inhaber nie freigegeben hat. Dazu gehören Fälschungen. Kritisch kann auch Ware sein, die ein Fertigungspartner über die vereinbarte Menge hinaus hergestellt hat, oder Ware, die ein Lizenznehmer außerhalb seiner Lizenz verkauft. Wer solche Ware weiterverkauft, bewegt sich in einem Risikobereich und sollte vorher rechtlichen Rat einholen.
Typische Fälle im Restpostenhandel
Die Tabelle ordnet häufige Konstellationen grob ein. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
| Fall | Erschöpfung | Worauf achten |
|---|---|---|
| Echte Ware, vom Hersteller an einen EU-Händler verkauft | in der Regel ja | Rechnungen und Lieferkette dokumentieren |
| Echte Ware, im Drittland verkauft und eingeführt | in der Regel nein | Zustimmung des Inhabers klären |
| Ware ohne Etikett oder mit entfernter Chargennummer | fraglich | Veränderung prüfen, Herkunft belegen |
| Überproduktion eines Fertigungspartners | fraglich | Zustimmung zum Verkauf klären |
| Ware mit beschädigter Originalverpackung | meist ja | Zustand offen beschreiben |
| Verdacht auf Fälschung | nein | nicht weiterverkaufen, rechtlichen Rat einholen |
Ein Beispiel zeigt die Prüfung. Ein Unternehmen bietet Schuhe mit Originaletiketten an, die es von einem Großhändler in der EU bezogen hat. Rechnungen und Lieferscheine liegen vor, die Chargennummern sind lesbar. Ein Ankäufer kann hier mit gutem Grund von einer Erschöpfung ausgehen. Fehlen dagegen die Belege, sind Etiketten überklebt oder ist der Lieferweg unklar, sind Rückfragen nötig, bevor die Ware weitergegeben wird.
Bei Textilien und Schuhen spielen Etiketten, Saisonware und Outlet-Linien eine Rolle. Die Warengruppe beschreibt die Seite zum Ankauf von Textilien. Für gemischte Markenposten, Auslaufmodelle und Sonderposten gibt die Seite zum Ankauf von Sonderposten einen Überblick.
Verkaufsbeschränkungen und Erschöpfung
Die Erschöpfung beantwortet nur, ob das Markenrecht den Weiterverkauf verbietet. Vertragliche Verkaufsbeschränkungen sind eine andere Frage. Ein Hersteller kann seinen Vertragspartnern Vorgaben machen, etwa zu Ländern, Kanälen oder Kundengruppen. Solche Vorgaben bleiben wirksam oder unwirksam nach Vertrags- und Kartellrecht, unabhängig von der Erschöpfung.
Verkäufer sollten bekannte Vorgaben deshalb offenlegen, und Ankäufer sollten sie beachten. Was Verkaufsrestriktionen sind und wie Sie sie festhalten, erklärt der Ratgeber zu Markenschutz und Verkaufsrestriktionen. Overstock Germany kauft nur von Unternehmen, hält Verkaufsrestriktionen ein und gibt sie an Käufer weiter.
Prüfschritte für Verkäufer und Ankäufer
Mit diesen Schritten verringern Sie das markenrechtliche Risiko:
- Klären Sie, welche Marken im Posten enthalten sind und wer der Inhaber ist.
- Sichern Sie Herkunftsnachweise: Rechnungen, Lieferscheine, Lieferkette bis zum Hersteller oder Vertriebspartner.
- Prüfen Sie, ob die Ware im EWR in Verkehr kam oder aus einem Drittland stammt.
- Prüfen Sie Verpackung, Etiketten, Chargen- und Seriennummern auf Veränderungen.
- Achten Sie auf Warnzeichen wie unübliche Preise, fehlerhafte Schreibweisen oder fehlende Herkunftsangaben.
- Halten Sie bekannte Verkaufsrestriktionen schriftlich fest.
- Stoppen Sie den Weiterverkauf bei Fälschungsverdacht und holen Sie Rat ein.
Als Verkäufer beantworten Sie am besten vorab die Fragen, die ein Ankäufer stellen wird:
- Von wem haben Sie die Ware bezogen, und wo wurde sie zuerst verkauft?
- Liegen Rechnungen oder Lieferscheine zur Lieferkette vor?
- Ist die Ware in Originalverpackung und mit lesbaren Chargen- oder Seriennummern?
- Wurde sie umgepackt, umetikettiert oder geöffnet?
- Gibt es Vorgaben des Herstellers oder Lieferanten zum Weiterverkauf?
Lückenlose Antworten beschleunigen die Bewertung und verringern das Risiko für beide Seiten. Wo Antworten fehlen, sollte das offen genannt werden.
Bei Elektrogeräten kommen weitere Pflichten hinzu, siehe ElektroG: Pflichten beim Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist zugleich ein wichtiger Herkunftsnachweis, ihre Grundbegriffe erklärt der Beitrag zur Umsatzsteuer beim Verkauf von Lagerware.
Folgen bei Verstößen
Wer Markenrechte verletzt, muss mit Ansprüchen des Inhabers rechnen. Das Markengesetz sieht unter anderem Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz vor (§ 14 Abs. 5 und 6 MarkenG). Hinzu kommen Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung der Ware aus dem Handel, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 18 MarkenG). Begeht ein Mitarbeiter die Verletzung, kann der Unterlassungsanspruch auch gegen das Unternehmen gehen.
Praktisch beginnt ein Streit häufig mit einer Abmahnung. Ignorieren Sie sie nicht, sondern lassen Sie sie rechtlich prüfen. Wirtschaftlich zählt außerdem, dass blockierte oder vernichtete Ware ihren Wert verliert. Wie das den Lagerbestand berührt, behandelt der Beitrag zur Abschreibung von Lagerbestand.
Fazit
Der Erschöpfungsgrundsatz macht den Handel mit echter Markenware aus dem EWR möglich. Seine Grenzen liegen bei Drittlandware, veränderter Ware, berechtigten Gründen des Inhabers und Ware ohne Zustimmung. Wer Herkunft und Zustand dokumentiert und Verkaufsbeschränkungen beachtet, handelt sicherer. Wenn Sie Markenware verkaufen möchten, können Sie Ihren Bestand über Bestand anbieten unverbindlich beschreiben.
Häufige Fragen
In der Regel ja, wenn der Markeninhaber die Ware selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat. Sein Markenrecht an dieser Ware ist dann erschöpft. Das gilt nicht für Fälschungen, nicht ohne Weiteres für Ware aus Drittländern und nicht bei erheblich veränderter Ware.
Erschöpfung heißt, dass der Markeninhaber den Weiterverkauf einer konkreten Ware nicht mehr aus seinem Markenrecht untersagen kann, sobald er sie selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR verkauft hat. Das Recht erschöpft sich nur an dieser Ware, nicht an der Marke insgesamt.
Das ist ohne Zustimmung des Markeninhabers in der Regel nicht erlaubt. Ein Inverkehrbringen außerhalb des EWR bewirkt nach allgemeiner Auffassung keine Erschöpfung für den EWR. Prüfen Sie Herkunft und Zustimmung vor dem Kauf, sonst drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Herkunft und Lieferweg der Ware, Rechnungen und Lieferscheine, den Zustand von Verpackung und Etiketten sowie mögliche Verkaufsbeschränkungen. Bei Fälschungsverdacht oder unklarer Herkunft sollten Sie nicht weiterverkaufen und rechtlichen Rat einholen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information für Unternehmen. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Bei Einzelfragen helfen Rechtsanwalt oder Steuerberater.


